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Premiere am 21. Juni 2025
Was darf er, was sie nicht? Und hat er überhaupt – oder etwa sie? Der jährlich stattfindende Ball im Hotel Savoy erlaubt den Männern alles und verbietet den Frauen nichts. Dennoch ist die Entrüstung groß, als Marquise Madeleine de Faublas ihrem frisch angetrauten Ehemann Aristide vor der ganzen Ballgesellschaft verkündet, ihn soeben im Separee betrogen zu haben. Der ungeheuren Tat geht eine große Verletzung voraus: Gerade erst aus den Flitterwochen zurückgekehrt, lässt Aristide seine Ehefrau schon am ersten Abend alleine zuhause zurück, um sich unter einem Vorwand mit seiner Verflossenen, der feurigen Tangolita, zum geheimen Stelldichein zu treffen …
In seinem dritten Berliner Operettenerfolg in Folge stellt der jüdisch-ungarische Komponist Paul Abraham nicht nur die Ehe der Faublas auf die Probe, sondern vielmehr klassische Rollenbilder auf den Kopf. Mutig wird hier nach Gleichberechtigung geforscht – sei es in der Liebe oder im Beruf – und die Komposition bis zur allgegenwärtigen Hoheit des Jazz vorangetrieben. Bei der Uraufführung im Dezember 1932 feierte das künstlerische Berlin der Weimarer Republik sich und sein Lebensgefühl ein letztes Mal zu Modetänzen wie dem bejubelt besungenen „Känguru“, um nur einen Monat später durch die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler seinem brutalen Ende entgegen zu taumeln.
In seinem dritten Berliner Operettenerfolg in Folge stellt der jüdisch-ungarische Komponist Paul Abraham nicht nur die Ehe der Faublas auf die Probe, sondern vielmehr klassische Rollenbilder auf den Kopf. Mutig wird hier nach Gleichberechtigung geforscht – sei es in der Liebe oder im Beruf – und die Komposition bis zur allgegenwärtigen Hoheit des Jazz vorangetrieben. Bei der Uraufführung im Dezember 1932 feierte das künstlerische Berlin der Weimarer Republik sich und sein Lebensgefühl ein letztes Mal zu Modetänzen wie dem bejubelt besungenen „Känguru“, um nur einen Monat später durch die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler seinem brutalen Ende entgegen zu taumeln.
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WER HAT SCHULD? – Scheidungsrecht im Jahr 1932
Ein Skandal! In Paul Abrahams Ball im Savoy erklärt die adelige Protagonistin Madeleine de Faublas in aller Öffentlichkeit, ihren Mann betrogen zu haben, und verlangt die Scheidung. Doch wie verhielt es sich im Jahr 1932, in dem die Handlung spielt, überhaupt mit Scheidungen? Unter welchen Bedingungen waren sie denkbar und inwiefern wurde diese Möglichkeit auch genutzt? Wir haben bei Lutz Bode, Richter am Amtsgericht Chemnitz, nachgefragt.
Ja, das am 1.1.1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat, wenn auch unter engen Voraussetzungen, eine Scheidung von Ehen ermöglicht. Scheidungsgründe waren z. B. Ehebruch (was in den 1920iger Jahren für rund 50% der Scheidungen galt), wenn ein Ehegatte dem anderen nach dem Leben trachtete, oder wenn ein sogenanntes „bösliches (böswilliges) Verlassen“ vorlag (§$ 1565 ff. BGB in der Fassung vom 1.1.1900 – dieses böswillige Verlassen hat übrigens noch bis Anfang der 2000er Jahre seine Spuren im deutschen Familienrecht hinterlassen, nämlich als ein möglicher Einwand gegen die Inanspruchnahme auf Ehegattenunterhalt). Eine Scheidung war auch möglich, wenn ein Ehegatte einer Geisteskrankheit verfallen war. Die zweithäufigste Form der Ehescheidungsklage war allerdings die Unzumutbarkeit der Ehe als Folge einer schweren Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten (schwere, unauflösbare gegenseitige Abneigung und Zerrüttung) oder auch ehrloses und unsittliches Verhalten.
Dessen ungeachtet war die Scheidung allerdings alles andere als ein Normalfall: 1910 betrug der Anteil der geschiedenen Männer in der Gesamtbevölkerung des Deutschen Reiches 0,2%, bei den Frauen 0,3% – allerdings mit steigender Tendenz.
Im Gegensatz zum heutigen Scheidungsrecht galt es damals noch, die Schuldfrage zu beantworten.
Was hatte es damit auf sich?
Eine erfolgreiche Scheidungsklage – die seinerzeit noch vor den Zivilkammern der Landgerichte verhandelt und durch Urteil entschieden wurde – konnte nur der erheben, der Aussicht darauf hatte, als der nichtschuldige Teil festgestellt zu werden. Eine selbst herbeigeführte Zerrüttung berechtigte demnach nicht zur Scheidung. Die Rechtsfolgen des Schuldspruches waren gravierend: Wer für schuldig geschieden wurde, hatte im Regelfall keinen oder nur einen bis auf das Lebensnotwendigste reduzierten Anspruch auf (ohnehin in der damaligen Zeit rudimentären) Unterhalt, verlor unter Umständen seine Ansprüche auf güter- und erbrechtlichen Ausgleich und, vor allen Dingen, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder (und damit die Kinder gänzlich, ein Besuchs- oder Umgangsrecht gab es nach dem damaligen BGB überhaupt nicht!). Wenn man sich die Entscheidungen der damaligen Landgerichte anschaut, überkommt einen tiefes Grauen, welche Abgründe an Bösartigkeit, Listen und Egoismen, an gänzlichem Verlust menschlicher Würde und menschlichem Anstand dieses Verschuldensprinzip zur Folge hatte. Das in Familiensachen mit schweren Bandagen gekämpft wird, manchmal bis zur – auch eigenen – Vernichtung, ist heute mitunter auch noch der Fall. Doch es kommt weitaus weniger häufig vor.
Wie ging die Frau zu dieser Zeit aus einer Scheidung hervor: Hatte sie immer an Macht, gesellschaftlicher Stellung und Geld einzubüßen oder konnte sie dabei auch gewinnen?
War noch unter der Geltung des Allgemeinen Preußischen Landrechts (ALR, 1794 – 1899) das Einkommen und Vermögen von Frauen etwas geschützt, verlagerte das BGB ab der Jahrhundertwende den Schutz sehr einseitig auf die Männer. Diese erlangten schon mit der Eheschließung weitgehende Verfügungsgewalt über das Vermögen der Ehegattinnen (und mehr noch der Kinder); die Ehescheidung bedeutete für die meisten Frauen, abgesehen von gesellschaftlicher Stigmatisierung und sozialer Benachteiligung das wirtschaftliche Prekariat, dem die Frau nur durch eine (unwahrscheinliche) erneute Eheschließung entgehen konnte.
Das Scheidungsfolgenrecht des BGB hatte weniger die für unschuldig geschiedene Frau, sondern weitaus mehr den für schuldig geschiedenen Mann im Blick, und versuchte, mit allen möglichen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessensspielräumen, ihn vor der Inanspruchnahme durch die Frau zu schützen (Ehescheidung in Deutschland, Dirk Blasius, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 2011). Es mag zwar Einzelfälle gegeben haben, in denen die Frau von der Scheidung wirtschaftlich profitierte – aber im Gros der Fälle konnte sie froh sein, nach der Scheidung überhaupt noch ein Vermögen und/oder Einkommen zu haben. Dass, diese Folgen im Blick, dennoch weitaus mehr (beinahe doppelt so viele) Frauen als Männer die Scheidung begehrt haben, lässt erahnen, wie unerträglich die Ehe für viele Frauen war. (Auch hier findet sich eine Parallele zur heutigen Zeit: Mehr als doppelt so viele Scheidungsanträge kommen von Frauen, allerdings heute aus z. T. anderen Gründen.)
Lutz Bode
geb. 25. September 1962
Studium in Osnabrück
2. Juristisches Staatsexamen Hannover 1992
1992/1993 Anwalt in Bramsche/Osnabrück Nds.
ab 1994 Richter in Sachsen
ab 1997 Richter am Amtsgericht Chemnitz
Zivil- und (überwiegend) Familienrichter
verh., vier Kinder
Ja, das am 1.1.1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat, wenn auch unter engen Voraussetzungen, eine Scheidung von Ehen ermöglicht. Scheidungsgründe waren z. B. Ehebruch (was in den 1920iger Jahren für rund 50% der Scheidungen galt), wenn ein Ehegatte dem anderen nach dem Leben trachtete, oder wenn ein sogenanntes „bösliches (böswilliges) Verlassen“ vorlag (§$ 1565 ff. BGB in der Fassung vom 1.1.1900 – dieses böswillige Verlassen hat übrigens noch bis Anfang der 2000er Jahre seine Spuren im deutschen Familienrecht hinterlassen, nämlich als ein möglicher Einwand gegen die Inanspruchnahme auf Ehegattenunterhalt). Eine Scheidung war auch möglich, wenn ein Ehegatte einer Geisteskrankheit verfallen war. Die zweithäufigste Form der Ehescheidungsklage war allerdings die Unzumutbarkeit der Ehe als Folge einer schweren Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten (schwere, unauflösbare gegenseitige Abneigung und Zerrüttung) oder auch ehrloses und unsittliches Verhalten.
Dessen ungeachtet war die Scheidung allerdings alles andere als ein Normalfall: 1910 betrug der Anteil der geschiedenen Männer in der Gesamtbevölkerung des Deutschen Reiches 0,2%, bei den Frauen 0,3% – allerdings mit steigender Tendenz.
Im Gegensatz zum heutigen Scheidungsrecht galt es damals noch, die Schuldfrage zu beantworten.
Was hatte es damit auf sich?
Eine erfolgreiche Scheidungsklage – die seinerzeit noch vor den Zivilkammern der Landgerichte verhandelt und durch Urteil entschieden wurde – konnte nur der erheben, der Aussicht darauf hatte, als der nichtschuldige Teil festgestellt zu werden. Eine selbst herbeigeführte Zerrüttung berechtigte demnach nicht zur Scheidung. Die Rechtsfolgen des Schuldspruches waren gravierend: Wer für schuldig geschieden wurde, hatte im Regelfall keinen oder nur einen bis auf das Lebensnotwendigste reduzierten Anspruch auf (ohnehin in der damaligen Zeit rudimentären) Unterhalt, verlor unter Umständen seine Ansprüche auf güter- und erbrechtlichen Ausgleich und, vor allen Dingen, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder (und damit die Kinder gänzlich, ein Besuchs- oder Umgangsrecht gab es nach dem damaligen BGB überhaupt nicht!). Wenn man sich die Entscheidungen der damaligen Landgerichte anschaut, überkommt einen tiefes Grauen, welche Abgründe an Bösartigkeit, Listen und Egoismen, an gänzlichem Verlust menschlicher Würde und menschlichem Anstand dieses Verschuldensprinzip zur Folge hatte. Das in Familiensachen mit schweren Bandagen gekämpft wird, manchmal bis zur – auch eigenen – Vernichtung, ist heute mitunter auch noch der Fall. Doch es kommt weitaus weniger häufig vor.
Wie ging die Frau zu dieser Zeit aus einer Scheidung hervor: Hatte sie immer an Macht, gesellschaftlicher Stellung und Geld einzubüßen oder konnte sie dabei auch gewinnen?
War noch unter der Geltung des Allgemeinen Preußischen Landrechts (ALR, 1794 – 1899) das Einkommen und Vermögen von Frauen etwas geschützt, verlagerte das BGB ab der Jahrhundertwende den Schutz sehr einseitig auf die Männer. Diese erlangten schon mit der Eheschließung weitgehende Verfügungsgewalt über das Vermögen der Ehegattinnen (und mehr noch der Kinder); die Ehescheidung bedeutete für die meisten Frauen, abgesehen von gesellschaftlicher Stigmatisierung und sozialer Benachteiligung das wirtschaftliche Prekariat, dem die Frau nur durch eine (unwahrscheinliche) erneute Eheschließung entgehen konnte.
Das Scheidungsfolgenrecht des BGB hatte weniger die für unschuldig geschiedene Frau, sondern weitaus mehr den für schuldig geschiedenen Mann im Blick, und versuchte, mit allen möglichen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessensspielräumen, ihn vor der Inanspruchnahme durch die Frau zu schützen (Ehescheidung in Deutschland, Dirk Blasius, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 2011). Es mag zwar Einzelfälle gegeben haben, in denen die Frau von der Scheidung wirtschaftlich profitierte – aber im Gros der Fälle konnte sie froh sein, nach der Scheidung überhaupt noch ein Vermögen und/oder Einkommen zu haben. Dass, diese Folgen im Blick, dennoch weitaus mehr (beinahe doppelt so viele) Frauen als Männer die Scheidung begehrt haben, lässt erahnen, wie unerträglich die Ehe für viele Frauen war. (Auch hier findet sich eine Parallele zur heutigen Zeit: Mehr als doppelt so viele Scheidungsanträge kommen von Frauen, allerdings heute aus z. T. anderen Gründen.)
Lutz Bode
geb. 25. September 1962
Studium in Osnabrück
2. Juristisches Staatsexamen Hannover 1992
1992/1993 Anwalt in Bramsche/Osnabrück Nds.
ab 1994 Richter in Sachsen
ab 1997 Richter am Amtsgericht Chemnitz
Zivil- und (überwiegend) Familienrichter
verh., vier Kinder
AUF DIE SCHNELLE – 9 Fakten zu Ball im Savoy
Bildergalerie: Backstage bei BALL IM Savoy
Besetzung
Team
Musikalische Leitung
Minsang Cho
Regie
Bühne & Kostüme
Choreografie
Dramaturgie
Chorleitung
Besetzung
Marquis Arestide de Faublas
Madeleine, seine Frau
Daisy Parker
Mustapha Bei, Attaché in Paris
La Tangolita
Reife Madeleine
Célestin Cremant, ein Rechtsprakikant
Bébé, die Zofe Madeleines
Archibald, Kammerdiener / Pomerol, Ober im „Savoy“
René, Gast im Hause Faublas
Friedemann Condé
Hermence, Gast im Hause Faublas
Katja Rosenberg
Die geschiedenen Frauen des Mustpha Bei
Lina, aus Litauen
Gabrune Sablinskaite
Lucia, aus Rom
Marica Resta
Mercedes, aus Madrid
Dominica Herrero Gimeno
Romy, aus Dresden
Stefanie Beyer
Anastasia, aus Moskau Isabella
Isabella Tonevitska
Chor, Ballett, Orchester